Gewerbemietvertrag wurde unerwartet gekündigt – und jetzt?
Sie haben zahlreiche Kunden, Klienten oder Patienten, verzeichnen solide Umsätze und sind in der Region Ihres Unternehmens- bzw. Praxisstandorts gut vernetzt, haben sich hier einen Namen gemacht. Kurz gesagt: Ihr Geschäft läuft. Eng damit verknüpft ist nicht zuletzt der Ort, an dem Sie tätig sind: die Gewerbeimmobilie. Falls Sie allerdings selbst nicht der Eigentümer sind, sondern Ihre Geschäfts- bzw. Praxisräume gemietet haben, könnte eine unangenehme Nachricht drohen und Ihren Erfolg möglicherweise ins Schwanken bringen: Nämlich die Nachricht, dass Ihr Mietvertrag gekündigt wird.
Wann kann es zur Kündigung eines Gewerbemietvertrages kommen?
In der Regel werden selbst befristete Gewerbemietverträge nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert, schließlich haben auch Vermieter ein Interesse daran, dass ihre Immobilie lückenlos Mieteinnahmen einbringt. Wenn also zum Ende des vertraglich festgehaltenen Mietzeitraumes eine Absage für eine Verlängerung erteilt wird, kommt das meist unerwartet. Doch auch bei unbefristeten Gewerbemietverträgen kommt es vor, dass plötzlich eine (ordentliche) Kündigung seitens des Vermieters Gewerbetreibende vor den Kopf stößt – zumal bei gewerblichen Mietverträgen anders als bei Wohnmietverträgen kein Grund für die ordentliche Kündigung angegeben werden muss. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss zumindest ein triftiger Grund für die unvorhergesehene Aufhebung vorliegen.
Außerordentliche Kündigung ist unwahrscheinlich – und nur mit Selbstverschulden möglich
Eine außerordentliche Kündigung seitens des Vermieters erfolgt fristlos und würde Sie als Gewerbemieter quasi von jetzt auf gleich mit Ihrem Geschäft vor die Tür setzen. Doch dazu muss ein bestimmter Anlass gegeben sein, und es müssen Ihnen grobe Verhaltensfehler nachgewiesen werden. Eine fristlose Vertragskündigung ist mietrechtlich beispielsweise dann gültig, wenn der Mieter fahrlässig mit dem Mietobjekt umgeht und dessen Unversehrtheit regelmäßig gefährdet. Auch eine illegale Untervermietung kann ein rechtmäßiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Am häufigsten aber kommt es zu dieser drastischen Form der Vertragsbeendigung, wenn Mietzahlungen nicht getätigt werden, konkret zum Beispiel zweimal in Folge gar keine oder auch, wenn sich Mietschulden über einen längeren Zeitraum aufsummieren (bei wiederholter Zahlung von nur Teilbeträgen) und einen Wert erreichen, der zwei Monatsmieten gleichkommt. In einigen Fällen ist in den Gewerbemietverträgen auch genau festgeschrieben, wann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Nicht nur aus diesem Grund ist es bei Gewerbemieten immer unabdingbar, den Mietvertrag sorgfältig zu lesen und bestenfalls von einem Profi prüfen zu lassen.
Außerordentliche Kündigung ist unwahrscheinlich – und nur mit Selbstverschulden möglich
Eine außerordentliche Kündigung seitens des Vermieters erfolgt fristlos und würde Sie als Gewerbemieter quasi von jetzt auf gleich mit Ihrem Geschäft vor die Tür setzen. Doch dazu muss ein bestimmter Anlass gegeben sein, und es müssen Ihnen grobe Verhaltensfehler nachgewiesen werden. Eine fristlose Vertragskündigung ist mietrechtlich beispielsweise dann gültig, wenn der Mieter fahrlässig mit dem Mietobjekt umgeht und dessen Unversehrtheit regelmäßig gefährdet. Auch eine illegale Untervermietung kann ein rechtmäßiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Am häufigsten aber kommt es zu dieser drastischen Form der Vertragsbeendigung, wenn Mietzahlungen nicht getätigt werden, konkret zum Beispiel zweimal in Folge gar keine oder auch, wenn sich Mietschulden über einen längeren Zeitraum aufsummieren (bei wiederholter Zahlung von nur Teilbeträgen) und einen Wert erreichen, der zwei Monatsmieten gleichkommt. In einigen Fällen ist in den Gewerbemietverträgen auch genau festgeschrieben, wann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Nicht nur aus diesem Grund ist es bei Gewerbemieten immer unabdingbar, den Mietvertrag sorgfältig zu lesen und bestenfalls von einem Profi prüfen zu lassen.
Was tun bei einer Kündigung?
Wenn an der Kündigung des Mietvertrages für Ihre Geschäftsräume juristisch nichts auszusetzen ist, müssen Sie wohl oder übel in den sauren Apfel beißen. Doch das ist kein Grund zur Panik. Eine ordentliche Kündigung beispielsweise muss – falls vertraglich keine anderen Konditionen festgehalten sind – bis zum dritten Werktag des Quartals erfolgen und greift dann erst zum Ende des Folgequartals. Somit haben Sie rund sechs Monate Zeit, um sich in Ruhe um adäquaten Ersatz zu kümmern.
Chance zum Neuanfang
Gerade, wenn Ihr Kunden-/Patientenstamm eine gewisse „Verbundenheit“ zu Ihrer alten Immobilie aufweist, also sich das Objekt in direkter Nähe zu seinem Wohn- oder regelmäßigen Aufenthaltsort befindet, haben Sie verständlicherweise Furcht davor, dass Sie im unmittelbaren Umfeld keine neuen geeigneten Räumlichkeiten finden werden. Doch da Sie an der Sache ohnehin nichts mehr ändern können, nutzt es Ihnen nichts, Trübsal zu blasen und sich mehr als nötig über den Umstand zu ärgern. Besser ist es, den – wenn auch ungeplanten – Neuanfang als Chance zu betrachten. Vor allem dann, wenn Sie sich einen erfahrenen und gut vernetzten Gewerbemakler wie Jürgen Pfund zur Seite nehmen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie mit dessen Hilfe ein eventuell sogar noch besseres Objekt finden: Besser ausgestattet, besserer Zustand, besser für Ihr individuelles geschäfts- oder Praxismodell geeignet, und womöglich sogar bessere Lage. Sollten auch Sie davon betroffen sein, dass Sie sich unplanmäßig nach einer neuen Gewerbeimmobilie umschauen müssen, nehmen Sie am besten schnellstmöglich Kontakt zu einem kompetenten Makler auf. So wird der Neubeginn garantiert zum Erfolg.
Die beste Absicherung gegen einen solchen Vorfall besteht offenkundig darin, eine Gewerbeimmobilie zu kaufen, statt sie zu mieten. Auch zu den Vor- und Nachteilen eines Immobilienkaufs berät Sie Jürgen Pfund gern ausführlich – und präsentiert Ihnen bei Bedarf auch gleich attraktive Verkaufsobjekte.
Chance zum Neuanfang
Gerade, wenn Ihr Kunden-/Patientenstamm eine gewisse „Verbundenheit“ zu Ihrer alten Immobilie aufweist, also sich das Objekt in direkter Nähe zu seinem Wohn- oder regelmäßigen Aufenthaltsort befindet, haben Sie verständlicherweise Furcht davor, dass Sie im unmittelbaren Umfeld keine neuen geeigneten Räumlichkeiten finden werden. Doch da Sie an der Sache ohnehin nichts mehr ändern können, nutzt es Ihnen nichts, Trübsal zu blasen und sich mehr als nötig über den Umstand zu ärgern. Besser ist es, den – wenn auch ungeplanten – Neuanfang als Chance zu betrachten. Vor allem dann, wenn Sie sich einen erfahrenen und gut vernetzten Gewerbemakler wie Jürgen Pfund zur Seite nehmen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie mit dessen Hilfe ein eventuell sogar noch besseres Objekt finden: Besser ausgestattet, besserer Zustand, besser für Ihr individuelles geschäfts- oder Praxismodell geeignet, und womöglich sogar bessere Lage. Sollten auch Sie davon betroffen sein, dass Sie sich unplanmäßig nach einer neuen Gewerbeimmobilie umschauen müssen, nehmen Sie am besten schnellstmöglich Kontakt zu einem kompetenten Makler auf. So wird der Neubeginn garantiert zum Erfolg.
Die beste Absicherung gegen einen solchen Vorfall besteht offenkundig darin, eine Gewerbeimmobilie zu kaufen, statt sie zu mieten. Auch zu den Vor- und Nachteilen eines Immobilienkaufs berät Sie Jürgen Pfund gern ausführlich – und präsentiert Ihnen bei Bedarf auch gleich attraktive Verkaufsobjekte.

