Ist eine Kautionshöhe vereinbart, muss die Kaution an den Vermieter gezahlt werden. Grundsätzlich ist die Art und Weise der Übermittlung verhandelbar und auch der Zeitpunkt, normalerweise zum Vertragsabschluss, kann nach Absprache bis zum Mietbeginn hinausgezögert werden.
Folgende Zahlungswege sind üblich:
Gewerbliche Mietkautionsversicherung oder Mietkautionsbürgschaft
Die gewerbliche Mietkautionsversicherung und die Mietkautionsbürgschaft finden immer häufiger Anwendung. Erstere stellt eine Versicherung dar, die bei möglichen Schäden und Mietrückständen einspringt. Bei einer Mietkautionsbürgschaft setzen sich Bank oder Versicherung für die Regulierung von Schäden ein. Die Kosten für solche Absicherungen fallen wesentlich geringer aus als eine einmalige Kautionszahlung.
Barkaution
Wird die Mietkaution bar übergeben, wird sie vom Vermieter auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Dieses läuft unter dem Namen des Mieters, wird jedoch vom Vermieter verwaltet.
Bankbürgschaft
Im Falle einer Bankbürgschaft verspricht die Bank des Mieters vertraglich vereinbarte Zahlungen an den Vermieter zu leisten, sollten solche anfallen.
Private Mietbürgschaft
Auch eine Privatperson kann ein Zahlungsversprechen gegenüber dem Vermieter leisten und für Schäden oder Mietrückstände aufkommen.
Kombination aus zwei Zahlungsarten
Die Kautionszahlung muss nicht immer auf nur einem Zahlungsweg erfolgen. Kombinationen aus zwei Möglichkeiten sind nicht unüblich. Beispielsweise schaffen sich manche Vermieter mit einer Bürgschaft zusätzliche Absicherung zur Barkaution.
Ratenzahlung
Anstelle einer einmaligen vollständigen Zahlung sind auch Ratenzahlungen möglich, wenn diese mit dem Vermieter abgesprochen wurden.