Prinzipiell bleibt es dem Eigentümer selbst überlassen, welchen Energieausweis er wählt. Beide Ausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren und müssen anschließend erneuert werden. Auch wenn Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, bei dem sich die Energieeffizienz verändert haben könnte, muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Vor allem Interessenten sollten zusätzlich beachten, dass zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und dem ermittelten Bedarf große Unterschiede bestehen können, weshalb beide Berechnungsverfahren Schwachstellen aufweisen.
Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung des Objekts unaufgefordert vorgelegt werden – das ist für Verkäufer und Vermieter verpflichtend. Aber auch im Exposé des Immobilienmaklers muss bereits eine Auskunft über die energetischen Werte des Objekts gemacht werden. Liegt der Energieausweis mit der Einstufung in Energieeffizienzklassen bereits vor, muss dieser hier ebenfalls veröffentlicht werden. Seit 2014 sind öffentliche Gebäude und private Gewerbeobjekte mit mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr, wie zum Beispiel Supermärkte oder Kinos, zusätzlich verpflichtet, den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Ausnahmen gibt es hier jedoch auch: Kein Energieausweis wird benötigt, wenn das Gebäude weniger als drei Monate im Jahr genutzt wird, kleiner als 50 Quadratmeter ist oder unter Denkmalschutz steht.