Bei einem Indexmietvertrag wird die Grundmiete (ohne Nebenkosten) an steigende Lebenshaltungskosten angepasst. Das heißt, die Mieterhöhung richtet sich nach dem offiziellen Verbraucherpreisindex, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Bei gewerblichen Verträgen werden diese Vereinbarungen als Gleit-, Preis-, Wertsicherungs- oder Indexklausel gekennzeichnet. Rechtssicher sind die Indexklauseln erst, wenn eine vom Bundesamt freigegebene Formulierung im Vertrag benutzt wird. Außerdem muss dem Vertrag eine Mietlaufzeit von zehn Jahren bzw. drei Jahren mit fester Bindung und sieben Jahren optionaler Bindung zugrunde liegen.
Man unterscheidet zudem zwischen "echten" und "unechten" Wertsicherungsklauseln:
- Echte Preisgleitklausel nach § 1 Abs. 1 PrKG (Preisklauselgesetz): Es erfolgt eine automatische Anpassung der Miete um die offizielle Inflationsrate.
- Unechte Preisgleitklausel nach § 1 Abs. 2 PrKG: Es bleibt dem Vermieter überlassen, ob er einen neuen Mietgrundpreis mit dem Gewerbemieter aushandelt.
Unberührt bleiben davon die Nebenkosten wie Energiepreise, die sich sowieso durch Preisanpassungen der Anbieter und Verbrauch verändern.