Wichtig zu wissen ist allgemein, dass der Hauptmieter allein die Rechte, aber auch die Pflichten behält, die in dem Gewerbemietertrag vereinbart sind. Es besteht nur zwischen Hauptmieter und Vermieter eine Vertragsbeziehung, beziehungsweise zwischen Hauptmieter und Untermieter. Letzterer geht in der Regel keine vertragliche Beziehung mit dem Vermieter ein.
Was hat der Vermieter zu sagen?
Der Mieter einer Gewerbeimmobilie darf Teile des Mietobjektes nicht einfach so ohne Weiteres untervermieten, sondern benötigt hierfür das (schriftliche) Einverständnis des Vermieters. Ein Anspruch besteht nicht. Die Voraussetzungen dafür stehen allerdings gar nicht schlecht, denn Vermieter von Gewerbeobjekten müssen einen triftigen Grund aufweisen, um die Untervermietung zu untersagen, wie etwa Wettbewerbsschutz. Dazu kommt es allerdings nur in sehr seltenen Fällen. Anders ist es selbstverständlich, wenn im Hauptmietvertrag die Untervermietung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Verweigert der Vermieter, dass Sie die Gewerbefläche in Teilen untervermieten und bringt hierfür keinen nachvollziehbaren Grund auf, können Sie zwar an sich nichts dagegen tun, es ist dann jedoch gut möglich, dass das Sonderkündigungsrecht greift und Sie aufgrund dessen vorzeitig aus dem Gewerbemietvertrag austreten können.
Alles schriftlich und korrekt regeln, bestenfalls mit Immobilienmakler
Auch wenn ein mündlicher Vertrag mit Handschlag zur Vereinbarung eines Untermietverhältnisses ausreicht, empfehlen wir Ihnen stets, einen schriftlichen, detaillierten Untermietvertrag aufzusetzen. So sichern Sie sich als Untermieter ab, vor allem falls es durch die dritte Partei zu Schäden am Mietobjekt kommt – denn hierfür sind ansonsten Sie als Hauptmieter verantwortlich.
Gern unterstützen wir Sie hierbei und beraten Sie auch allgemein, wenn Ihre aktuell angemietete Gewerbeimmobilie nicht (mehr) der Größe Ihres Unternehmens entspricht und Sie eine alternative Lösung finden müssen.