Angenommen, Sie betreiben ein Damenbekleidungsgeschäft, in dem es hauptsächlich Mode für (erwachsene) Frauen zu kaufen gibt. Dies ist dann Ihr Hauptsortiment. Als Nebensortiment bieten Sie Accessoires und Schuhe an, jedoch nur vereinzelt. Ihr Vermieter besitzt auch die Immobilie direkt neben Ihrem Laden.
Gemäß des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes darf er die zweite Gewerbeimmobilie an den Inhaber eines Schuhgeschäftes vermieten, da sich dann nur das Nebensortiment ähnelt, das Hauptsortiment jedoch nicht identisch ist. Verkaufen Sie allerdings trotz des vergleichsweise kleinen Angebots sehr viele Damenschuhe und fürchten daher schon vor Beginn des Mietverhältnisses, dass ein direkt benachbartes Schuhgeschäft Umsatzeinbußen für Sie nach sich ziehen könnte, müssen Sie im Mietvertrag eine Konkretisierung des Konkurrenzschutzes verhandeln. Darin kann dann explizit festgelegt werden, dass Ihr Vermieter seine weitere Immobilie nicht an Schuhhändler vermieten darf.
Sie sollten sich in dem Fall vorab auch sehr gut überlegen, ob Sie in Zukunft eine Sortimentserweiterung planen, beispielsweise auf Sportartikel, Kindermode oder Taschen. Ist absehbar, dass Sie Ihr Sortiment signifikant ändern werden, sollten Sie den Vermieter darüber informieren und im besten Fall gemeinsam mit ihm eine Lösung suchen, um sich bezüglich des Konkurrenzschutzes entsprechend bestmöglich abzusichern. Die Chancen stehen dabei gar nicht einmal schlecht: Schließlich haben beim Zustandekommen eines Mietverhältnisses beide Parteien, sowohl Vermieter als auch der Mieter, ein Interesse daran, dass dieses Mietverhältnis möglichst lange bestehen bleibt – und Ihr Unternehmen erfolgreich läuft.
Bei Unsicherheit bezüglich Ihrer Rechte bzw. beim Aushandeln von Klauseln zum Konkurrenzschutz ist es immer sehr hilfreich, einen erfahrenen
Gewerbemakler zur Seite zu haben. Wie bei jedem Immobilienanliegen sind Sie auch hierbei bei Jürgen Pfund Immobilien
in besten Händen.