Schönheitsreparaturen sind alle Maßnahmen, die dazu dienen, eine Immobile primär optisch in einem guten Stand zu halten. Sie umfassen grundsätzlich nur Reparaturen im Innenbereich. Ein frischer Anstrich, neue Tapeten, die Erneuerung des Fußbodens oder das Streichen von Fensterrahmen, Türen oder auch der Heizkörper gehören zu den Schönheitsreparaturen. Sie werden vorgenommen, weil die alte Form den ästhetischen Ansprüchen nicht mehr entspricht oder weil diese durch ein hohes Alter nicht mehr ganz intakt sind (z. B. fleckige Wände, sich lösende Tapeten, Kratzer im Fußboden). Da es hier allerdings vor allem auf den persönlichen Geschmack ankommt und – je nach Branche – der Geschäftsbetrieb nicht zwangsläufig davon abhängt, ob und wann solche Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, ist insbesondere hier eine präzise vertragliche Regelung empfehlenswert. So können beispielsweise Mieter argumentieren, dass für ihren Betrieb die optische Qualität einen wichtigen Einfluss auf das Geschäft hat, gleichzeitig können Vermieter anmerken, dass die Notwendigkeit optischer Ausbesserungen erst durch eine hohe Abnutzung der Immobilie zustande kommt. Geht es zum Beispiel um ein Restaurant, legen die Mieter Wert auf das Ambiente und die Innenraumgestaltung, andererseits gibt es aber auch eine hohe Abnutzung durch zahlreiche Personen, welche die Immobilie täglich nutzen. Daher ist es vor allem bei Schönheitsreparaturen wichtig, individuelle Vereinbarungen im Gewerbemietvertag zu treffen.
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